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Steuerliche Ansässigkeit in Italien – Alles, was Sie wissen müssen

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Die Frage, ab wann man in Italien steuerlich ansässig ist, betrifft viele Auswanderer, Unternehmer und Privatpersonen mit Wohnsitz oder Interessen in Italien. Im Folgenden erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die steuerlichen Konsequenzen sowie die wichtigsten Regelungen zur Einkommensteuer und Steuererklärung in Italien.




Ab wann bin ich in Italien steuerlich ansässig?


Die steuerliche Ansässigkeit in Italien richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 2 TUIR (Testo Unico delle Imposte sui Redditi). Eine Person gilt demnach als in Italien steuerlich ansässig, wenn sie für mehr als 183 Tage (bzw. 184 Tage in Schaltjahren) eines Kalenderjahres:


  1. im Melderegister (Anagrafe della Popolazione Residente) eingetragen ist, oder

  2. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (residenza) in Italien hat, oder

  3. den Lebensmittelpunkt (domicilio) in Italien hat.


Bereits das Erfüllen eines dieser Kriterien führt zur Steuerpflicht in Italien.



Folgen der steuerlichen Ansässigkeit in Italien – Das World Wide Taxation Principle


Wer in Italien steuerlich ansässig ist, unterliegt dem Weltbesteuerungsprinzip (world wide taxation principle). Das bedeutet:

Das gesamte weltweite Einkommen wird in Italien steuerpflichtig (sog. uneingeschränkte Steuerpflicht).

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – z. B. mit Deutschland, Österreich oder der Schweiz – verhindern eine doppelte Besteuerung. Grundlage hierfür ist u. a. das OECD-Musterabkommen sowie die bilateralen Steuerabkommen Italiens.



Steuerregime und Steuersätze für Privatpersonen


In Italien unterliegen Privatpersonen der IRPEF (Imposta sul Reddito delle Persone Fisiche). Diese Einkommenssteuer ist progressiv und wird nach folgenden Stufen berechnet (Stand 2025):

  • bis 28.000 €: 23 %

  • 28.001 € – 50.000 €: 35 %

  • über 50.000 €: 43 %


Zusätzlich können regionale und kommunale Zuschläge (Addizionali Regionali e Comunali) anfallen.



Sonderregime für Neu-Zuziehende


Es gibt steuerliche Anreize für Personen, die nach Italien ziehen. Gemäß Art. 16 D.Lgs. 147/2015 („Regime dei lavoratori impatriati“) können 70 % des Einkommens (bzw. 90 % in bestimmten Regionen) steuerfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Seit dem Steuerjahr 2024 gilt jedoch ein reformiertes Regime für Rückkehrende nach Italien. Es ersetzt die frühere Regelung des Art. 16 D.Lgs. 147/2015


Hauptmerkmale:

  • Steuerlicher Vorteil: Nur 50 % der in Italien erzielten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit und verwandten Einkünften werden bei der Einkommensteuer (IRPEF) berücksichtigt – und das bis zu einem Höchstbetrag von 600.000 € pro Jahr.

  • Dauer der Begünstigung: Gilt für das Jahr des steuerlichen Wohnsitzwechsels und die folgenden vier Steuerjahre, insgesamt also fünf Jahre.



Steuererklärung in Italien


Wer in Italien steuerlich ansässig ist, ist grundsätzlich dazu angehalten eine Steuererklärung abzugeben – das sog. Modello Redditi PF oder für Arbeitnehmer häufig das Modello 730.

  • Abgabefristen: In der Regel bis zum 30. September (Modello 730) bzw. 31. Oktober (Modello Redditi PF) des Folgejahres.

  • Steuerpflichtig sind alle Einkünfte, auch solche aus dem Ausland (mit Anrechnung ausländischer Steuern gemäß DBA).



Fazit


Die steuerliche Ansässigkeit in Italien hat weitreichende Folgen, da das weltweite Einkommen in Italien versteuert werden muss. Wer plant, nach Italien zu ziehen oder dort längere Zeit zu verbringen, sollte sich frühzeitig mit den Regelungen auseinandersetzen. Insbesondere um Strafen aufgrund unterlassener Meldepflichten und Steuerzahlungen zu vermeiden.


Für eine individuelle Beratung stehen wir von Florian & Partner Ihnen als verlässliche Experten mit Spezialisierung auf internationales Steuerrecht gerne zur Seite!

 
 
 

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