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AutorenbildDr. Georg Florian

Steuerliche Anforderungen Italien Tochtergesellschaft

Aktualisiert: 3. Juli 2024




Das italienische Steuerrecht sieht für Unternehmen eine Reihe von spezifischen Verpflichtungen vor. Diese umfassen unter anderem die Abgabe von Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen, Mehrwertsteuererklärungen, sowie die Meldung und Zahlung von Quellensteuern.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der grundlegenden steuerlichen Anforderungen und Verpflichtungen, die das italienische Steuerrecht für Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften in Italien, vorsieht:


MwSt.-Jahreserklärung ("Dichiarazione IVA")

  • Frist: Kann frühestens im Februar und spätestens im April des Folgejahres eingereicht werden.


Quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldung (sog. "LIPE")

  • Frist: Grundsätzlich innerhalb Ende des 2. Folgemonats nach Quartalsende fällig.


Abführung der MwSt.-Schuld

  • Frist: Erfolgt auf Monatsbasis innerhalb 16. des Folgemonats zum Rechnungsdatum ohne Zinsaufschlag.

  • Sofern bestimmte Limits nicht überschritten werden, kann auch die quartalsmäßige Abrechnung mit Zinsaufschlag gewählt und somit die Zahlung innerhalb 16. des zweiten Folgemonats nach jedem der ersten drei Kalenderquartale (16. Mai, 20. August und 16. November) durchgeführt werden. Die Zahlung für das letzte Quartal muss hingegen innerhalb 16. März erfolgen.


INTRASTAT-Meldung

  • Frist: Erfolgt grundsätzlich auf Monatsbasis innerhalb 25. des Folgemonats zum Rechnungsdatum.

  • Auch hier ist eine quartalsmäßige Meldung möglich, wenn bestimmte Limits nicht überschritten werden.


Einkommens- (UNICO) sowie Gewerbesteuererklärung (IRAP)

  • Frist: In der Vergangenheit innerhalb 30. November des Folgejahres einzureichen, wurde aber seit 2024 auf den 15. Oktober vorverlegt.

  • Hinweis: Obwohl die Steuererklärung erst am 15. Oktober fällig ist, muss sie bereits vorher ausgefüllt werden, um die entsprechenden Akonto- und Saldozahlungen berechnen zu können.


Steuerzahlungen – Körperschaftssteuer und regionale Wertschöpfungssteuer (IRES & IRAP)

  • Frist für Zahlungen:

  • Akonto für das laufende Jahr sowie die evtl. Saldozahlung für das vorherige Jahr grundsätzlich innerhalb 30. Juni geschuldet.

  • Akonto für das laufende Jahr ist grundsätzlich innerhalb 30. November geschuldet.


Modell 770

  • Frist: Normalerweise innerhalb 31. Oktober des Folgejahres fällig.

  • Mit dem Modell 770 werden dem Finanzamt die Daten sämtlicher Quellensteuereinbehalte, einerseits ggü. Angestellte (also vorwiegend Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge) als auch ggü. Freiberufler mitgeteilt.


Einheitliche Bescheinigung ("Certificazione Unica")

  • Frist: Innerhalb 16. März des Folgejahres einzureichen.

  • Mit der sog. Einheitliche Bescheinigung werden die abgeführten Steuereinbehalte u.a. auf Freiberuflerrechnungen aber auch auf die Gehälter der Mitarbeiter bescheinigt.


Zahlung der Steuereinbehalte

  • Frist: Muss innerhalb 16. des Folgemonats nach der Zahlung erfolgen.

  • Hinweis: Wichtig ist hier nicht das Rechnungsdatum sondern das Zahlungsdatum!


Diese Verpflichtungen sind essenziell für die Einhaltung der italienischen Steuervorschriften. Sie müssen fristgerecht und ordnungsgemäß erfüllt werden, um Sanktionen/Strafzahlungen zu vermeiden.


Gerne stehen wir von Florian & Partner Ihnen für umfassendere Informationen und eine auf Ihr Vorhaben zugeschnittene Beratung jederzeit zur Verfügung.

Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihren Einstieg in den italienischen Markt zu erleichtern und sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

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